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1. Fehlen und Entschuldigungen
Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen regelmäßig zu besuchen. Dies gilt auch bei freiwillig belegten Unterrichtsveranstaltungen. Ist ein Schüler verhindert, so muss er das der Schule unverzüglich mitteilen. Bei minderjährigen Schülern ist dies Aufgabe der Eltern. Diese Entschuldigung ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung telefonisch oder schriftlich an die Schule zu übermitteln. Bei Wiedererscheinen muss die schriftliche Entschuldigung im Schülerbuch nachgereicht werden.
Die Klassenlehrer quittieren die Kenntnisnahme durch ihr Handzeichen im Schülerbuch bei der Entschuldigung. Dies dient als Nachweis dafür, dass entschuldigt gefehlt wurde. Jeder Lehrer kann von dem/der Schüler/in die erneute Vorlage des Schülerbuches mit den Entschuldigungen verlangen.
2. Befreiung vom Unterricht
Befreiung vom Unterricht wird nur auf rechtzeitigen, schriftlichen Antrag einer erziehungsberechtigten Person hin gewährt. In dringenden Fällen können auch minderjährige Schüler mündlich einen Antrag auf Befreiung stellen. Der Antrag auf Befreiung ist zu begründen. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, etwa im Sportunterricht, so ist für die Befreiung bis zu sechs Monaten ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Dies gilt nicht für Schüler, deren körperliche Verfassung die Teilnahme offensichtlich nicht zulässt (z.B. Behinderte).
Über die Befreiung von einer Unterrichtsstunde entscheidet des Fachlehrer, von den sonst verbindlichen Schulveranstaltungen – beispielsweise einem Wandertag – der Klassenlehrer. In allen übrigen Fällen entscheidet über die Befreiung der Schulleiter.
3. Beurlaubung
Eine Beurlaubung ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag hin möglich. Zuständig für die Beurlaubung bis zu zwei Tagen ist der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen, v.a. unmittelbar vor und nach den Ferien, der Schulleiter.
In den folgenden Fällen kommt es zur Anwendung des „Maßnahmenkataloges der Albert-Schweitzer-Realschule Lohne bei Schulversäumnissen und Verspätungen“
4.Unentschuldigtes Fehlen
Unentschuldigtes Fehlen liegt vor, wenn eine Entschuldigung nicht oder nicht fristgerecht beigebracht wird, wenn bei Beurlaubungsgründen versucht wird, sich nachträglich zu entschuldigen, oder wenn eine Entschuldigung erkennbar unzutreffende Angaben enthält. Unentschuldigtes Fehlen wird vom jeweiligen Lehrer, bei dem es auftritt, im Klassenbuch eingetragen und der Schulleitung zur Kenntnis gegeben.
5. Auffälliges und häufiges entschuldigtes Fehlen
Fehlt ein Schüler häufig an bestimmten Wochentagen oder in bestimmten Fächern, oder häufig jeweils nur von kurzer Dauer, so bestehen berechtigte Zweifel an einer gesundheitlichen Ursache. In diesem Fall wird nach dem „Maßnahmenkatalog der Albert-Schweitzer-Realschule Lohne bei Schulversäumnissen und Verspätungen“ vorgegangen. Der Schulleiter kann bei weitergehenden Zweifeln die Vorlage einer ärztlichen Zeugnisses oder sogar den Besuch bei einem Amtsarzt anordnen. Der Schüler kann verpflichtet werden, eine Auflistung seiner Fehlzeiten mit angehefteten Entschuldigungen beim betroffenen Lehrer zur Vorlage beim Schulleiter einzureichen.
In jedem Fall muss der Schüler so häufig im Unterricht anwesend sein, dass eine ordnungsgemäße Leistungsfeststellung möglich ist. Leistungsaufforderungen ( z.B. Nachschreibtermine) können auch durch Aushang beim Vertretungsplan gegeben werden. Für Schüler besteht die Pflicht, sich dort zu informieren.
6. Verspätung
Verspätung zum Unterrichtsbeginn stört erheblich den Unterricht. Insbesondere in der ersten Unterrichtsstunde kann der Fachlehrer deshalb die Regelung treffen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die verspäteten Schüler den Klassenraum nicht mehr betreten dürfen, sondern sich bis zur nächsten Pause im Aufenthaltsbereich der Schule aufhalten müssen. Ihre Abwesenheit müssen sie anschließend entschuldigen.
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